Resolution zum Verbot des Schächtens einstimmig beschlossen
LR Mag. Gernot Darmann: Aus religiösen Motiven praktizierte Tierquälerei muss verboten werden – Schächtverbot in vielen europäischen Ländern umgesetzt
In der heutigen Regierungssitzung wurde die von Tierschutzreferent Landesrat Gernot Darmann eingebrachte Resolution an die Bundesregierung zum Verbot ritueller Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere (Schächtung) einstimmig beschlossen. „Es kann und darf nicht alles unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit erlaubt sein. Daher muss es im Selbstverständnis einer modernen Gesellschaft liegen, das Schächten als eine aus religiösen Motiven praktizierte Tierquälerei zu verbieten“, betont Darmann.
Der Tierschutzreferent weist in seiner Resolution auf den Widerspruch in der bestehenden Gesetzeslage hin. Laut § 32 Abs. 5 Tierschutzgesetz dürfen rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Demgegenüber stellt § 222 Strafgesetzbuch eindeutig klar: Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt (…) ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
„Ich lehne das Schächten generell ab. Tierquälerei darf aus Sicht des Tierschutzes niemals toleriert werden und darf auch nicht durch Bestimmungen im Tierschutzgesetz relativiert werden. Es handelt sich beim Schächten um grausame Tierquälerei, die in Österreich verboten werden muss“, fordert Darmann, der auch auf bereits durchgesetzte Verbote des Schächtens in vielen europäischen Ländern wie der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweden, Dänemark, den Niederlanden oder Polen verweist.
Hier die RESOLUTION der Kärntner Landesregierung vom 18. Oktober 2016 im Wortlaut:
Verbot ritueller Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung
der Schlachttiere (Schächtung)
Aktuelle Vorkommnisse, bei denen Tiere unter dem Deckmantel religiöser Gebote zu Tode gequält worden sind, zeigen, dass der derzeit bestehende Widerspruch zum österreichischen Strafgesetz nicht länger aufrechterhalten werden darf.
Laut § 32 Abs. 5 Tierschutzgesetz dürfen „rituelle Schlachtungen ohne voraus-gehende Betäubung der Schlachttiere vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat.
Demgegenüber stellt § 222 StGB eindeutig klar:
§ 222. (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt…. ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
Diese einander widersprechenden Regelungen führen in der Praxis dazu, dass es vermehrt zu illegalen Schächtungen kommt und bei den Tätern jegliches Unrechtsbewusstsein dafür zu fehlen scheint.
Es erscheint daher notwendig, dass der Gesetzgeber im Sinne des Tierschutzes ein deutliches Signal setzt und die Ausnahmen für die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung im Tierschutzgesetz beseitigt.
Nicht zuletzt die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt eine klare gesetzliche Bestimmtheit von Straftatbeständen und der hierfür vorgesehenen, angedrohten Strafen.
Ein Schächtungsverbot wurde bereits von mehreren europäischen Staaten beschlossen. Die Niederlande haben es 2011 erlassen, Polen und Dänemark folgten 2014. Es ist ein jahrhundertealtes Anliegen von Tierschützen, wie man das am Beispiel der Schweiz sehen kann. Hier war es bereits 1893 Thema der ersten eidgenössischen Volksabstimmung, die eine große Mehrheit für das Verbot ergab. 1973 wurde es von der Schweizern in einem weiteren Referendum bestätigt.
Österreich befände sich daher in guter Gesellschaft, wenn es sein Tierschutzgesetz in derselben Weise novellieren würde.
Die Kärntner Landesregierung fordert daher die Bundesregierung auf, das Tierschutzgesetz im Sinne des Tierschutzes so zu ändern, dass rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere grundsätzlich verboten werden.