Corona-Krise: Was das Parlament am Freitag beschließen wird
Jene Bestimmung, die Unternehmern von Betrieben, die wegen der Pandemie schließen mussten, den nach dem Epidemiegesetz geltenden Rechtsanspruch auf Schadenersatz wegnimmt, sondern sie stattdessen zu Bittstellern auf Beihilfen aus dem Covid 19-Katastrophenfonds macht, wird nach wenigen Tagen wieder geändert. (Änderungen gefettet)
- Sie heißt jetzt:
§ 4 (2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(1a) Abs.2 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.“ - Es wird Eltern die Möglichkeit einer bezahlten dreiwöchigen Sonderbetreuungszeit eingeräumt. Die Vergütung ist mit monatlich 5.370 € (ASVG-Höchstbemessungsgrundlage) begrenzt.
- Der Bildungsminister wird ermächtigt, die Termine für Aufnahmeprüfungen an den Universitäten neu zu verordnen. Das ist insofern logisch, als man ja noch nicht weiß, wann die Reifeprüfungen stattfinden werden und die Maturanten somit die Chance zum Beginn ihres Wunschstudiums bekommen.
- 5 Millionen Euro gibt es für einen Fonds, aus dem Beihilfen für Covid 19-geschädigte Künstler bzw. Kulturvermittler bezahlt werden.
- Telekommunikationsfirmen werden gesetzlich verpflichtet, Pandemie-Warnmeldungen der Behörden zu übermitteln.
- Fixiert wird, dass alle Beihilfen aus dem Covid 19-Katastrophenfonds steuerfrei sind, dass Sondermittel für Kurzarbeit bis Ende 2020 abgerechnet werden dürfen und dass alle Dienstgeberbeiträge für Kurzarbeit durch den Staat abgedeckt werden.
- Präzisiert wird, was unter Einnahmenausfall zu verstehen ist: Entgangene Einnahmen, die aus Anlass der behördlichen Maßnahmen nicht mehr lukriert werden können und nicht bereits durch andere Rechtsträger (z.B. Versicherung, Fonds der Verwertungsgesellschaften) ersetzt wurden.
- Richter dürfen mündliche Verfahren und Anhörungen (z.B. für Haftprüfungen) via Videokonferenz durchführen.
- Alle bürgerlichen Rechtssachen (also Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutions- und Insolvenzverfahren) werden vorläufig ausgesetzt und alle Rechtsmittelfristen bis 30. April unterbrochen. Nur in dringenden Einzelfällen dürfen Richter kürzere Fristen anordnen.
- Aktiengesellschaften und GmbH`s dürfen ihre Versammlungen auch via Videokonferenzen durchführen.
- Haftstrafen bis zu 3 Jahren werden bis längstens 31.12.2020 aufgeschoben.
- Virusträger gelten als haftuntauglich.
- Sanitäter bekommen die Berechtigung zum Abnehmen von Rachen-Abstrichtest.
- Unterhaltsbeiträge für Kinder, welche Eltern nach dem Jobverlust infolge der Krise nicht mehr bezahlen können, finanziert der Staat bis zum Jahresende.
- Der Dienstgeber kann bei Beamten, die im Homeoffice sind, verfügen, dass sie die Hälfte ihres Alturlaubs konsumieren müssen.
- Alle Fachärzte dürfen im Zuge der Epidemie zu deren Bekämpfung wie Allgemeinmediziner eingesetzt werden, auch wenn sie keinen Turnusdienst absolviert haben. Das war bisher nicht zulässig.
- Das Potential an ärztlich qualifizierten Personen soll voll ausgeschöpft werden. So wird es ermöglicht, pensionierte oder ausländische Ärzte sowie Turnusärzte, auch wenn nicht alle allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung gegeben sind, heranzuziehen.
- Jeder, der ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat, kann für die mit einer Pandemie anfallenden Laboruntersuchungen herangezogen werden.
Stand: Donnerstag, 19. März 2020